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Auto zugeparkt: Was tun?

Die Einfahrt ist zugeparkt und Sie können nicht auf Ihr Grundstück fahren? Oder Ihr Auto ist auf einem öffentlichen Parkplatz von allen Seiten zugestellt und Sie kommen nicht mehr weg? Ärgerlich, aber kein Grund zum Verzweifeln. Lesen Sie hier, was Sie jetzt tun können.

Wen rufe ich an, wenn ich zugeparkt bin?

Nach vorne geht nichts mehr und nach hinten auch nicht. Kein Ausweg aus der Parklücke. Dabei haben Sie es gerade jetzt besonders eilig. Und nun? Auf einem öffentlichen Parkplatz hilft dann oft nur noch ein Abschleppwagen, um weiterfahren zu können.

Dafür müssen Sie aber die Polizei oder das Ordnungsamt hinzurufen. Auf öffentlichen Straßen und Flächen gilt die Straßenverkehrsordnung und somit auch das Straf- und Bußgeldrecht. Deswegen veranlassen hier die Polizei oder das Ordnungsamt, wenn nötig, dass der "Falschparker" abgeschleppt wird.

Ihr Vorteil: Sie können sicher sein, dass Sie die Kosten nicht übernehmen müssen – diese werden dem Fahrer des abgeschleppten Autos in Rechnung gestellt.

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Sie dürfen Zuparker auf öffentlichen Plätzen nicht selbstständig abschleppen lassen – dies kann nur über das Ordnungsamt oder andere offizielle Stellen geschehen.

Stefan Radmacher

Rechtsanwalt aus Augsburg

Je nachdem, wo der "Zuparker" steht, kommen auf den Fahrer Bußgelder und gegebenenfalls weitere Sanktionen zu. So wird für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro fällig. Wurde zusätzlich ein Rettungsfahrzeug beim Einsatz behindert, drohen Sanktionen in Höhe von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Eine Übersicht über die drohenden Strafen finden Sie im Bußgeldkatalog (www.bussgeldkatalog.org).

Was kann ich tun, wenn ein Auto meine Einfahrt blockiert?

Auf Privatparkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung nicht. Ein Falschparker begeht also keine Ordnungswidrigkeit, wenn er Sie auf Ihrem Grundstück zuparkt oder Ihre Einfahrt mit seinem Auto blockiert. In einem solchen Fall können Sie also selbst tätig werden. Sie sollten dem Falschparker allerdings mindestens fünf Minuten Zeit geben, um Ihren Privatparkplatz frei zu machen. Sollte der blockierende Wagen nach angemessener Wartezeit immer noch vor Ihrer Einfahrt stehen, können Sie den Abschleppdienst rufen. Aber Vorsicht: Das ist nur erlaubt, wenn der Falschparker auf Ihrem Privatgrundstück steht.

Wichtig: Der Falschparker darf nur dann abgeschleppt werden, wenn Sie Ihr Grundstück dringend verlassen müssen. Auch wenn Sie nach Hause kommen und aufgrund eines Falschparkers nicht in Ihre Garage fahren können, müssen Sie sich zunächst einen anderen Parkplatz suchen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Sie eine Gehbehinderung haben und die Suche nach einem weiter entfernten Parkplatz nicht möglich ist. Anders verhält es sich, wenn jemand auf Ihrem angemieteten Stellplatz steht. Dann dürfen Sie direkt den Abschleppdienst rufen.

Unser Tipp: Machen Sie Fotos vom falsch geparkten Auto

"Vor dem Abschleppen sollten zur Beweissicherung Fotos gemacht werden - so kann das Falschparken im Zweifelsfall später bewiesen werden", rät Anwalt Radmacher. "Auch Schäden am Fahrzeug sollten vor dem Abschleppen durch Fotos festgehalten werden."

Mit Fotos von bereits vorhandenen Schrammen können Sie später belegen, dass diese nicht durch das Abschleppen verursacht wurden. Außerdem sollten Sie die Polizei darüber informieren, dass Sie einen Wagen von ihrem Grundstück haben abschleppen lassen. Die Polizei kann dem Fahrzeughalter dann auf Nachfrage erklären, wo sein Auto geblieben ist.

Einfahrt zugeparkt – wie ist die Rechtslage?

Wenn Sie verhindern möchten, dass Ihre Einfahrt zugeparkt wird, können Sie ein „Einfahrt freihalten“-Schild aufstellen. Da dies allerdings kein offizielles Verkehrsschild ist, ist es nicht rechtsverbindlich.

Verbietet ein offizielles Verkehrsschild das Zuparken einer Einfahrt, werden Bußgelder fällig:

  • zugeparkte Einfahrt: 10 Euro
  • zugeparkte Einfahrt und Behinderung des Verkehrs: mindestens 15 Euro
  • Zuparken, das länger als drei Stunden dauert: 20 Euro
  • Zuparken, das länger als drei Stunden dauert und bei dem der Verkehr behindert wird: 30 Euro

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, „dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Beim Einparken sollten Sie also darauf achten, dass Sie weder den fließenden Verkehr noch andere parkende Autos behindern.

Einen festgeschriebenen Abstand zu anderen Autos gibt es nicht. Experten empfehlen aber einen Mindestabstand von 50 Zentimetern nach vorne und hinten. Auch der Seitenabstand sollte so bemessen sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Als Richtwert gelten hier 70 Zentimeter.

Unsere Parkschadenversicherung hilft bei Kratzern oder Dellen

Trotz aller Vorsicht kann es doch passieren, dass Sie beim Ein- oder Ausparken ihr eigenes oder ein neben Ihnen parkendes Auto streifen. Das Ergebnis sind dann oft unschöne Kratzer oder Dellen.

Die Kosten für die Reparatur am fremden Auto übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für die Schäden am eigenen Auto gibt es unsere Parkschadenversicherung: Im Komfort- und Premium-Schutz der Teilkaskoversicherung deckt der DEVK-Parkschadenschutz® die Reparatur von Dellen und Kratzern in einer DEVK-Partnerwerkstatt ab. Voraussetzung: Der Parkschaden befindet sich lediglich an einem Karosserie-Bauteil und ist maximal handflächengroß.